Sondernutzungs und Gestaltungsrichtlinien der Stadt rechtens

Die Sondernutzungs- und Gestaltungsrichtlinien in der Stuttgarter Innenstadt sind erstmals vom Verwaltungsgericht Stuttgart als rechtens bestätigt worden.





Vor allem in den Fußgängerzonen in der Innenstadt können aus Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und aus städtebaulichen und baugestalterischen Gesichtspunkten Warenauslagen beschränkt, die Außenbewirtschaftung geregelt und Kundenstopper verboten werden. Helfer:

Das Gericht betont, dass in den vom Gemeinderat am 19. 4. 2007 beschlossenen Sondernutzungs- und Gestaltungsrichtlinien eine schlüssige konzeptionelle Vorstellung der Stadtverwaltung sichtbar werde, wie dem Zuviel an Installationen bzw. der Übermöblierung im öffentlichen Straßenraum und Fußgängerzonen entgegengewirkt werden solle. Deshalb genügten die Richtlinien den von der Rechtssprechung aufgestellten Anforderungen.Helfer:

Ordnungsbürgermeister Dr. Martin Schairer und Baubürgermeister Matthias Hahn begrüßten das Urteil, das für die Stadtverwaltung, Gastwirte und Gewerbetreibende nunmehr eindeutig Rechtssicherheit und Klarheit schaffe. Die bisher getroffenen Maßnahmen und Anordnungen seien für ein urbanes und attraktives Stadtbild und dem Charakter der Fußgängerzonen in der Innenstadt wichtig und richtig. Die Stadtverwaltung werde auch weiterhin mit Augenmaß und im Interesse der Gewerbetreibenden ihr Ermessen ausüben. Wichtig seien aber einheitliche Regelungen, die durch möglichst wenige Ausnahmen nicht durchlöchert werden sollten. Helfer:

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger in einer Fußgängerzone in der Stuttgarter Innenstadt gegen den Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis geklagt. Ihm wurde eine ältere Sondernutzungserlaubnis für die Präsentation seiner Waren unter Hinweis auf die vom Gemeinderat beschlossenen Sondernutzungsrichtlinien entzogen und ihm gleichzeitig eine neue Genehmigung entsprechend der neuen Sondernutzungserlaubnis erteilt. Danach ist eine Warenpräsentation nur auf maximal 1 Meter in den öffentlichen Fußgängerbereich zulässig. Helfer:

In dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass für Gastronomiebetriebe die Tiefenbegrenzung von 1 Meter nicht gelte und ein gegenüberliegendes Ladengeschäft eine Ausnahme erhalten habe, seine Waren über 1 Meter in den Straßenraum hinein zu präsentieren. Helfer:

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass die beklagte Stadt berechtigt sei, ein weites Ermessen zur Erhaltung des Charakters der Fußgängerzone auszuüben. Außengastronomie und Warenpräsentationen seien unterschiedliche Sachverhalte, die nicht miteinander verglichen werden könnten. Die Ausnahme für eine breitere Warenpräsentation für das gegenüberliegende Geschäft sei sachlich begründet, da mangels Schaufensterflächen das Geschäft darauf angewiesen sei, durch entsprechende Warenpräsentationen auf sich aufmerksam zu machen. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass bei Warenpräsentationen die Stadtverwaltung nur in zwei Fällen sachlich begründete Besonderheiten gesehen habe und deshalb kein Berufungsfall gegeben sei. Eine Berufung an den Verwaltungsgerichtshof hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.

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